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Die Siebte Pflegearbeitsbedingungenverordnung regelt die neuen Pflegemindestlöhne ab Juli 2026.

Pflegearbeitsbedingungenverordnung 2026

Die fünfte Kommission zur Erarbeitung von Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche, die Pflegekommission, hat einstimmig eine Empfehlung für eine Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche, kurz 7. PflegeArbbV, abgegeben.

Aufgrund dieser Empfehlung wurde durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, BMAS, die Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche erlassen. Der Text der Verordnung wurde am 15. Januar 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die 7. PflegeArbbV wurde von der Ministerin unterzeichnet und am 6. März 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten.

Neue Pflegemindestlöhne ab dem 1. Juli 2026

Die neuen Mindestentgelte, die jeweils ab dem 1. Juli 2026 sowie ab dem 1. Juli 2027 gelten, finden sich in § 2 Absatz 1 der Verordnung. Die Regelungen zur Pflegefachassistenz sind in § 2 Absatz 2 enthalten.

Mindestentgelt für Pflegekräfte

Das Mindestentgelt beträgt ab dem 1. Juli 2026 16,52 Euro brutto je Stunde. Ab dem 1. Juli 2027 steigt das Mindestentgelt auf 16,95 Euro brutto je Stunde.

Mindestentgelt bei mindestens einjähriger Ausbildung

Für Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit beträgt das Mindestentgelt abweichend davon ab dem 1. Juli 2026 17,80 Euro brutto je Stunde. Ab dem 1. Juli 2027 steigt es auf 18,26 Euro brutto je Stunde.

Mindestentgelt für Pflegefachkräfte

Für Pflegefachkräfte beträgt das Mindestentgelt ab dem 1. Juli 2026 21,03 Euro brutto je Stunde. Ab dem 1. Juli 2027 steigt es auf 21,58 Euro brutto je Stunde.

Regelungen für Pflegefachassistenzkräfte

Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Ausbildung zur Pflegefachassistenz, zu einem Assistenzberuf oder Helferberuf oder eine vergleichbare Ausbildung in der Pflege abgeschlossen haben.

Die Ausbildungsdauer muss mindestens den Vorgaben der Nummer 2 der Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenzberufen und Helferberufen in der Pflege entsprechen. Die Ausbildung kann auch im Ausland abgeschlossen worden sein.

Eine entsprechende Tätigkeit liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auf Anweisung des Arbeitgebers zumindest auch die in den Eckpunkten genannten Tätigkeiten ausführt.

Pflegemindestlohn bei hauswirtschaftlichen Leistungen

Gemäß den Vergütungsvereinbarungen und in Verbindung mit der Siebten Pflegearbeitsbedingungenverordnung müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Pflegemindestlohn erhalten, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tätig werden und unter anderem Leistungen nach § 36 SGB XI erbringen.

Abgrenzung zum gesetzlichen Mindestlohn

Dies gilt insbesondere auch dann, wenn ausschließlich hauswirtschaftliche Leistungen im Rahmen der Leistungskomplexe erbracht werden.

Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die hauswirtschaftliche Leistungen ausschließlich im Rahmen des Entlastungsbetrages nach § 45b SGB XI oder auf privatrechtlicher Basis als Zusatzleistung erbringen, gilt dagegen der gesetzliche Mindestlohn.

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